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Kosten für Erststudium nun doch keine Werbungskosten In den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (17/6263) wurde in § 9 EStG eingefügt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug von Berufsausbildungskosten wurde von 4.000 EUR auf 6.000 EUR angehoben. Die gesetzliche Klarstellung soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004, die Erhöhung der Höchstgrenze erstmals für den VZ 2012 gelten. Quelle: Haas und NWB Oldenburg im November 2011 |
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